Fauna und Flora

Datenquelle: BAFU (Bundesamt für Umwelt)
Nachführung: periodisch durch BAFU

Wildruhezonen

Wildtiere brauchen Rückzuggebiete in welchen sie nicht gestört werden. Die Ausscheidung von Wildruhezonen dient der Vermeidung übermässiger Störung gemäss Art. 7 Abs 4 des JSG als Antwort auf die zunehmende Freizeitnutzung. Es gibt heute rechtsverbindliche Wildruhezonen und Schutzgebiete, die über den Rechtssetzungsprozess ausgeschieden sind (kantonales Jagdrecht, kommunale Zonenplanung, etc.), wie auch empfohlene Gebiete. Innerhalb von rechtsverbindlichen Wildruhezonen und Wildtierschutzgebieten dürfen nur die in der Karte eingezeichneten erlaubten Routen und Wege begangen werden. Nicht eingezeichnet sind präparierte (Langlauf-)Loipen, Winterwanderwege und im Winter geräumte oder befahrbare Strassen. Diese dürfen von Wintersportlern selbstverständlich begangen werden. In empfohlenen Wildruhezonen sind die erlaubten Routen und Wege als Empfehlungen zu verstehen. Der Stand der Arbeiten in den Kantonen ist zur Zeit sehr unterschiedlich, weshalb der Datensatz Lücken aufweist. Die Karte wird mindestens jährlich (zu Winterbeginn) aktualisiert. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise und Änderungen (z.B. Perimeteranpassungen) unten, welche in der Karte noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Kampagne `Respektiere deine Grenzen` setzt sich für den Schutz der Wildtiere und die Bekanntmachung der Wildruhezonen in der Bevölkerung ein. Quelle: BAFU

Wildschutzgebiete

Wildschutzgebiete haben den Schutz ausgewählter Säugetiere und Vögel sowie ihrer Lebensräume zum Ziel. Die hier berücksichtigten 42 Eidgenössischen Jagdbanngebiete stützen sich auf Art. 11 des Jagdgesetzes. Wintersportarten dürfen nur auf markierten Routen ausgeübt werden. Damit gelten für Wintersportler die gleichen Zutrittsbeschränkungen wie für rechtsverbindliche Wildruhezonen mit Routengebot. Innerhalb von rechtsverbindlichen Wildruhezonen und Wildschutzgebieten dürfen nur die in der Karte eingezeichneten erlaubten Routen und Wege begangen werden. Nicht eingezeichnet sind präparierte (Langlauf-)Loipen, Winterwanderwege und im Winter geräumte oder befahrbare Strassen. Diese dürfen von Wintersportlern selbstverständlich begangen werden. Skilifte oder Luftseilbahnen sind in Wildschutzgebieten (eidg. Jagdbanngebieten) eingetragen. Sie geben an, wo sich Infrastrukturen befinden, die von Wintersportlern zusammen mit den dazugehörigen Skipisten benutzt werden dürfen. Skipisten sind nicht eingezeichnet. Die Kampagne `Respektiere deine Grenzen` setzt sich für den Schutz der Wildtiere und die Bekanntmachung der Wildschutzgebiete in der Bevölkerung ein. Quelle: BAFU

Steinbockkolonien

Der Alpensteinbock lebt nach seiner Wiederansiedlung im Jahre 1906 in verschiedenen Kolonien unterschiedlicher Ausdehnung im Alpenraum und im Jura. Das Wachstum der Bestände hat in einzelnen Kolonien zu negativen Auswirkungen bei anderen Arten und der Vegetation geführt, so dass Regulierungsmassnahmen getroffen werden. Die Vorschriften über die Abschussplanungen der Steinbockbestände beruhen auf dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986. Die Kolonien werden gemäss den Vorschriften über die Bestandeserhebungen in der Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen vom 30. April 1990 erfasst und bilden zusammen mit den Bestandeserhebungen die Basis für die Abschussplanungen.

Amphibienlaichgebiete

In der Schweiz leben heute 19 Amphibienarten - fast alle befinden sich auf der Roten Liste der gefährdeten Tierarten. Die Fläche der Feuchtgebiete als Lebensraum der Amphibien schrumpfte in den letzten 100 Jahren auf weniger als einen Zehntel zusammen. Die noch erhaltenen Lebensräume sollten deshalb gesichert werden. Als Laichgewässer bevorzugen die meisten Arten stehende Kleingewässer wie Tümpel und Weiher. Neben kleineren Tümpeln bis zu grossen Feuchtgebietskomplexen bilden Kies- und Lehmgruben einen wichtigen Anteil (rund ein Fünftel der Gesamtobjekte) des Inventars. Im Laufe der Nutzung haben sie sich zu schützenswerten naturnahen Standorten entwickelt. Die Wanderobjekte beinhalten genutzte Gruben, innerhalb deren die dynamische Voraussetzung für eine Erhaltung der vorkommenden Amphibienbestände erhalten werden soll. Als viertes Bundesinventar gemäss Art. 18a NHG setzte der Bundesrat 2001 das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete mit 701 Objekten in Kraft, welches in den Jahren 2003 und 2007 mit zwei Ergänzungen komplettiert wurde und nun 824 (742 ortsfeste und 82 Wander-) Objekte umfasst.

Flachmoore

Flachmoore sind Überreste der ursprünglichen Natur- und Kulturlandschaft und sind stark im Rückgang begriffen. Sie beherbergen hochangepasste Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren mit einer grossen Zahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Das wissenschaftliche Flachmoorinventar wurde in den Jahren 1987 - 90 von einer Arbeitsgemeinschaft im Auftrag des EDI erhoben. Gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bezeichnet der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt deren Lage und legt die Schutzziele fest. Dies geschieht jedoch erst nach Anhören der Kantone.Der Bundesrat setzte 1994 die Flachmoorverordnung mit dem Bundesinventar mit einer ersten Serie von 728 Objekten im Anhang in Kraft, eine zweite Serie mit 364 Objekten folgte 1997, die dritte, abschliessende Serie mit 71 Objekten 1998. Revisionen einiger Objekte erfolgten 2001, 2004 und 2007 auf Antrag der Kantone.

Hochmoore

Hochmoore gehören zu den empfindlichsten Lebensräumen in der Schweiz und sind stark im Rückgang begriffen. Heute existieren noch zwischen 10 und 20% des ursprünglichen Bestandes. Das wissenschaftliche Hochmoorinventar wurde im Auftrag der Pro Natura Helvetica in den Jahren 1978 bis 1984 von der Abteilung Landschaft der WSL (Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft) erhoben. Gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur-und Heimatschutz (NHG) - in Kraft seit dem 1. Februar 1988 -bezeichnet der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest. Dies geschieht jedoch erst nach Anhören der Kantone. Als erstes Bundesinventar gemäss Art. 18a NHG setzte der Bundesrat 1991 das Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore mit 514 Objekten in Kraft, welches 2003 mit einer 2.Serie ergänzt und 2007 revidiert wurde und nun 545 Objekte umfasst.

Auengebiete

Auen sind als natürliche Lebensräume im Überschwemmungsbereich von Gewässern im Rückgang begriffen. Das wissenschaftliche Aueninventar wurde vom EDI im Mai 1981 in Auftrag gegeben und an der eidgenössischen Anstalt für das forstliche Versuchswesen (heute WSL) in der Forschungsgruppe Vegetationskunde erstellt. Gemäss Art 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) - in Kraft seit dem 1. Februar 1988 - be- zeichnet der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest. Dies geschieht jedoch erst nach Anhören der Kantone. Als zweites Bundesinventar gemäss Art. 18a NHG setzte der Bundesrat 1992 das Bundesinventar der Auengebiete mit 169 Objekten in Kraft, welches in den Jahren 2001, 2003 und 2007 mittels dreier Ergänzungen komplettiert wurde. Zwischen 1995 und 1997 wurde das Inventar der Gletschervorfelder und alpinen Schwemmebenen (IGLES), als wissenschaftliches Inventar, die Grundlage der 1. Ergänzung erarbeitet.

Wasser- und Zugvogelreservate

Die Schweiz weist eine besondere Bedeutung als Überwinterungs- und Rastplatz für verschiedene ziehende Wasservogelarten auf. In Erkenntnis dieser Bedeutung hat der Bundesrat 1974 das „Übereinkommen über Gewässer und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung“ unterzeichnet. Das Übereinkommen wurde 1971 in Ramsar abgeschlossen (Ramsarkonvention). 1975 hat es die Bundesversammlung ratifiziert. 1976 wurde aufgrund früherer Kriterien ein Inventar der Wasservogelreservate von internationaler Bedeutung für die Schweiz erarbeitet. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach hat 1995 die zweite revidierte Fassung dieses Inventars inklusive den Objekten von nationaler Bedeutung vorgelegt. Gemäss Artikel 11 des neuen Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG) ist der Bund verpflichtet, Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung auszuscheiden. Das vorliegende Inventar enthält nach den Revision von 1992, 2001 und 2009 die wichtigsten der im Inventar der Vogelwarte enthaltenen Gebiete, wovon 10 von internationaler und 26 von nationaler Bedeutung.

Trockenwiesen und -weiden

Trockenwiesen und -weiden sind von landwirtschaftlicher Nutzung geprägte, artenreiche Lebensräume. Auf der Basis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz werden die wertvollsten Flächen kartiert und bewertet, damit diese durch die Aufnahme in das Bundesinventar besser geschützt werden können. Seit Ende des 19. Jahrhunderts ist der Bestand an Trockenwiesen und -weiden um rund 90% zurückgegangen. Parallel dazu gerieten die in diesen Lebensräumen heimischen Arten immer mehr unter Druck: Heute sind knapp 40% aller Pflanzenarten und 50% aller Tierarten, die auf trockene Standorte angewiesen sind, in den nationalen Roten Listen aufgeführt.